ungetreue Geschäftsbesorgung | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 5 grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straf-
tatbestands nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Ein-
stellungsverfügung ist somit zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestands
objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also
kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann.
Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstel-
lungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren nicht nur auf Rechtswidrigkeit, son-
dern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich
eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen
nur dort an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit
triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemes-
sen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn, wie einleitend
erwähnt, aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind
und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Be-
weismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzu-
heben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjekti-
ver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich
erscheinen lassen (PKG 1997 Nr. 36, PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1.
zu Art. 138 StPO, S. 347).
Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben
sind, die einen Schuldspruch gegen X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine
weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige
Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom
14. März 2007 zu Recht ergangen.
3.a.
Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder ei-
nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten
oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Ver-
letzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge-
schädigt wird, wird nach Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen ande-
ren unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden.
E. 6 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs.
1 StGB ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Er setzt einen Vermö-
gensschaden voraus. Ein solcher liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der
Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Er wird aber auch bejaht, wenn
das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen
Wert vermindert ist. Dabei genügt schon eine vorübergehende Gefährdung (vgl.
BGE 129 IV 124 ff. [125 f.], E. 3.1).
b.
Die Anzeigeerstatterin machte in ihrer Strafanzeige zunächst gel-
tend, X. habe die B. C. AG geschädigt, indem er deren Grundstück mit einem
Schuldbrief belastet und diesen der L. als Sicherheit für einen Hypothekarkredit
in der Höhe von Fr. 100'000.-- begeben habe. In der angefochtenen Einstellungs-
verfügung gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Aktiengesell-
schaft durch dieses Vorgehen keinen Vermögensschaden erlitten habe, nament-
lich weil das Darlehen der L. zu günstigeren Konditionen verzinst worden war als
dasjenige, welches der ehemalige Aktionär D. der AG gewährt hatte, und welches
mit dem entsprechenden Bankkredit zurückbezahlt worden war.
Die Aufnahme des Hypothekardarlehens bzw. die damit verbundene ding-
liche Belastung der Liegenschaft der B. C. AG wird in der vorliegenden Be-
schwerde nur noch am Rande thematisiert. Insbesondere wird seitens der Be-
schwerdeführerin zu Recht nicht behauptet, durch dieses Handeln des Be-
schwerdegegners sei ihr ein Vermögensschaden entstanden. Auch setzt sie sich
nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Ein-
stellungsverfügung auseinander. Insofern, als die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang auf ihre Strafanzeige verweist, erweist sich die Beschwerde als
nicht genügend substanziert. Eine strafrechtliche Beschwerde muss begründet
werden. Es ist darzulegen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrig-
keit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus
der Eingabe selbst ergeben; es genügt nicht, auf andere Schriftstücke, beispiels-
weise auf Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens, zu verweisen
(Padrutt, a.a.O., Ziff. 6 Vorbemerkungen zu Art. 137-139 StPO, S. 343; PKG 1989
Nr. 40). Auf die Frage der dinglichen Belastung der Liegenschaft der B. C. AG
braucht somit mangels entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
weiter eingegangen zu werden.
E. 7 c/aa. Darüber hinaus machte die B. C. AG in ihrer Strafanzeige geltend,
X. habe sie im Umfang des unrechtmässig bezogenen Verwaltungsratshonorars
geschädigt. Auch diesbezüglich stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu-
chung ein, weil sie keine Vermögensschädigung feststellte.
c/bb. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Kontext vor, das Verwal-
tungsratshonorar von Fr. 8'000.--, das sich X. gewährt habe, sei total unange-
messen und lasse sich in keiner Art und Weise rechtfertigen. Es stehe in keinem
Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissen und zum Geschäftserfolg der Unter-
nehmung. Die Höhe des bezogenen Verwaltungsratshonorars könne überdies
nicht mit höheren Aufwendungen für verwaltungsrätliche Aufgaben begründet
werden. Der Zeitaufwand für die Aufgaben als Verwaltungsrat sei nicht grösser
gewesen als in anderen Jahren. Alle weiteren Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Aktienverkauf seien im privaten Interesse des Angeschuldigten und der
verkaufswilligen Aktionäre gelegen und nicht in demjenigen der Beschwerdefüh-
rerin. Falsch sei auch, dass der Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der
Ablösung des Darlehens notwendig geworden sei. Letztlich sei es dem Ange-
schuldigten mit der Kreditaufnahme via Schuldbrief nicht primär um die Ablösung
des Darlehens von D. gegangen, sondern vielmehr darum, sich selbst ein absolut
unangemessenes Verwaltungsratshonorar auszubezahlen, um der Beschwerde-
führerin indirekt Leistungen im Privatinteresse verrechnen zu können.
c/cc.
Diesen Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer nicht an-
schliessen. Bei der Festlegung des Honorars eines Verwaltungsrates besteht ein
relativ weiter Ermessensspielraum, der seine Grenze im offensichtlichen Miss-
verhältnis zur Gesamtleistung des Verwaltungsratsmitglieds gemäss Art. 678
Abs. 2 OR findet. Das Mass der Marktüblichkeit darf nicht überschritten werden
(Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 13, Nr. 242). Die
Höhe der Entschädigung des Verwaltungsrats bemisst sich in erster Linie nach
der effektiv vom einzelnen Verwaltungsrat übernommenen Leistung. Die finanzi-
elle Lage des Unternehmens ist nur in untergeordnetem Ausmass zu berücksich-
tigen (Böckli, a.a.O., § 13 Nr. 240; Forstmoser Peter/ Meier-Hayoz Arthur/ Nobel
Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 Nr. 130). Wesentlichstes
Kriterium für die Bemessung des Honorars bildet somit der Umfang der geleiste-
ten Arbeit.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass X. in dem in Frage ste-
henden Zeitraum alleiniger Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft war, was sei-
E. 8 nen Aufwand im Vergleich zu anderen Jahren vergrösserte. Zudem entstand dem
Beschwerdegegner fraglos ein Mehraufwand im Zusammenhang mit der Rück-
zahlung des der AG gewährten Darlehens von D. und mit dem Verkauf der Aktien
von D. und der Familie H., unter anderem durch Besprechungen und Korrespon-
denzen mit Treuhänder, Revisionsstelle, Bank und Grundbuchamt. So äusserte
sich der Zeuge M., Treuhänder des Beschwerdegegners, anlässlich der untersu-
chungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Februar 2007 dahingehend, X. habe
im Jahr 2006 ungleich höhere Aufwendungen gehabt, da er alleiniger Verwal-
tungsrat gewesen sei und Bemühungen hinsichtlich der Aufnahme des Schuld-
briefs und des Verkaufs der Aktien getätigt habe (act. 3.35, S. 3). Auch der Zeuge
N., Mitglied der Revisionsstelle der B. C. AG, äusserte anlässlich der untersu-
chungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Februar 2007 die Ansicht, dass X. im
2006 massiv mehr Aufwand für die AG betrieben habe als in den anderen Jahren,
insbesondere im Hinblick auf die Aktienverkaufsverhandlungen sowie die Auf-
nahme des erwähnten Hypothekardarlehens (act. 3.30, S. 4). Der Aufwand im
Zusammenhang mit den Kontakten zur L. und zum Grundbuchamt ergibt sich im
Übrigen auch aus der Natur des getätigten Hypothekargeschäfts.
Weder die Rückzahlung des Darlehens an den Aktionär D. noch die Akti-
enverkäufe können als rein private Interessen von X. und den weiteren verkaufs-
willigen Aktionären betrachtet werden. Bei der B. C. AG handelt es sich um eine
Familienaktiengesellschaft. Die Aktienverkäufe wurden an den Generalver-
sammlungen jeweils thematisiert und eingehend diskutiert. Bereits anlässlich der
31. Generalversammlung der B. C. AG vom 6. März 2005 war der Verkauf der
Aktien von C. und H. diskutiert worden. X. wurde damals beauftragt, Abklärungen
im Zusammenhang mit diesem Aktienverkauf vorzunehmen. Der Verkauf sämtli-
cher 35 Aktien der Familie H. sowie zusätzlich auch jener der 34 Aktien von D.
bildeten auch Thema der 32. Generalversammlung der B. C. AG vom 11. April
2006. Da sich neben dem Aktionär K. auch J. für die Übernahme der Aktien in-
teressierte und Zweifel über die Bonität bzw. die Ernsthaftigkeit des Drittangebots
geäussert worden waren, wurde X. anlässlich der genannten Versammlung der
Auftrag erteilt, im Juni 2006 eine ausserordentliche Generalversammlung einzu-
berufen und auf diesen Zeitpunkt eine Garantie beizubringen, um sicherzustellen,
dass das Drittangebot seriös ist. Im Anschluss machte dann, wie erwähnt, der
Aktionär K. sein Vorkaufsrecht geltend. Bei all diesen Abklärungen hinsichtlich
der Aktienverkäufe war das Handeln von X. als Verwaltungsratspräsident gefor-
dert. Auch dass er sich um die Rückzahlung des der AG gewährten Darlehens
von D., das jener mit Schreiben vom 5. September 2005 gekündigt hatte, küm-
E. 9 merte, lag nicht im privaten Interesse von X.. Vielmehr musste dieser sich in sei-
ner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident damit auseinandersetzen, wie die
notwendige Liquidität für diese Rückzahlung beschafft werden konnte. Auch
wenn die entsprechenden Abklärungen nach Ansicht des Aktionärs K. nicht not-
wendig waren, kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, dass er
die entsprechenden Vorschläge des genannten Aktionärs nicht unbesehen ak-
zeptierte, sondern fachlichen Rat einholte. Unter diesen Umständen hatte X. als
Verwaltungsrat im Vergleich zu den Vorjahren zweifellos Mehraufwände.
Nicht gerechtfertigt erscheint im Übrigen die von der Beschwerdeführerin
vorgenommene Umrechnung des Verwaltungsratshonorars bis Ende August
2006 auf die Dauer eines gesamten Kalenderjahres. Ist der Arbeitsaufwand eines
Verwaltungsrates ein Kriterium für die Festlegung des Honorars und entfällt die-
ser Aufwand auf wenige Monate, in casu auf die Monate vor der Demission bzw.
der Abberufung des Beschwerdegegners, geht es nicht an, die entsprechende
Entschädigung einfach auf ein Jahr aufzurechnen.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Honorar von Fr. 8'000.--,
das sich X. bei seinem Abgang gewährte, zwar hoch, aber in Anbetracht seiner
Leistungen für die AG nicht nachgerade unangemessen im Sinne von Art. 678
Abs. 2 OR erscheint. Die Höhe des Honorars bewegt sich zudem in dem in der
Praxis üblichen Rahmen (Forstmoser/ Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 28 Nr. 133).
In objektiver Hinsicht ist eine Vermögensschädigung der AG im Sinne von Art.
158 Ziff. 1 StGB somit grundsätzlich zu verneinen.
c/dd. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es vorliegend
offenkundig an einem Element des subjektiven Tatbestands fehlt, nämlich an der
Schädigungsabsicht. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vor-
satz voraus – insbesondere auch bezüglich der Schädigung des Geschäftsherrn
–, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Scha-
den als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den
Fall, dass er eintreten sollte, abfindet (BGE 120 IV 190 ff. [193], E. 2b). Vorsatz
bzw. Eventualvorsatz dürfen aber nicht leichthin angenommen werden. Der Täter
muss ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, durch sein Verhalten Schaden zu
verursachen und dies auch in Kauf nehmen (BGE 123 IV 17 ff. [23], E. 3e; Marcel
Alexander Niggli, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 115 f. zu
Art. 158 StGB). Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner
durch sein Verhalten beabsichtigte, der Gesellschaft einen Vermögensschaden
E. 10 zuzufügen, oder dass er einen derartigen Schaden in Kauf nahm. Einerseits ging
er, wie oben erwähnt, nicht zu Unrecht davon aus, aufgrund seines Mehrauf-
wands Anrecht auf eine im Vergleich zu den früheren Jahren höhere Entschädi-
gung zu haben. Anderseits liess er sich vor der Festsetzung des Honorars von
einer fachkundigen Person, nämlich seinem Treuhänder M., beraten. Dieser
bestätigte als Zeuge anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
vom 14. Februar 2007, dass ihn X. in Bezug auf die Höhe des Verwaltungsrats-
honorars um Rat gefragt habe. Er habe diesen gestützt auf die Kommentierung
zum Aktienrecht von Peter Forstmoser darauf hingewiesen, dass bei einer klei-
nen AG das Verwaltungsratshonorar bis Fr. 10'000.-- betragen könne (act. 3.35,
S. 3). Unter diesen Umständen – namentlich durch die Bemühungen, im gesetz-
lich zulässigen Rahmen zu handeln – kann X. nun aber weder vorgeworfen wer-
den, er habe die B. C. AG willentlich geschädigt noch er habe eine derartige
Schädigung ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen.
d.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Untersuchungser-
gebnis in casu nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- be-
ziehungsweise verfolgbaren Handlung liefert und daher bei einer Anklage eine
Verurteilung von X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1
StGB unwahrscheinlich wäre, somit ein Freispruch erwartet werden müsste.
Weitere Beweismittel, welche dieses Resultat im gegenteiligen Sinn be-
einflussen könnten, sind nicht erkennbar. Zwar beantragt die Beschwerdeführe-
rin, es seien J. und K. als Zeugen zu befragen. Diese Befragung soll Aufschlüsse
zum Hintergrund der Darlehensrückzahlung bringen. Nach Ansicht der Be-
schwerdekammer sind von einer derartigen Befragung indes keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es steht fest, dass D. sein der AG gewährtes
Darlehen am 5. September 2005 kündigte und zugleich mit dem Verkauf seiner
Aktien auch die Rückzahlung des Darlehensbetrags von Fr. 60'000.-- geregelt
werden musste. Ebenso steht fest, dass die AG nicht über die notwendige Liqui-
dität für diese Rückzahlung verfügte und dass sich X. und K. über die Lösung
dieses Problems nicht einig waren. Schliesslich wählte X., nachdem ihm dies so-
wohl vom Treuhänder als auch von der Revisionsstelle empfohlen worden war,
den Weg über die Aufnahme eines Hypothekardarlehens. Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit die Aussagen von J., der sich für den Kauf von 69 Aktien der B. C. AG
interessierte, und diejenigen von K., der die Aktien letztlich erwarb, zu einer wei-
teren Erhellung des Sachverhalts führen oder das Beweisergebnis massgeblich
E. 11 beeinflussen könnten. Von weiteren Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden. e. Steht im Ergebnis fest, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüg- lichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung ergeben und dass darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, so lagen für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen X. triftige Gründe vor und die angefochtene Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2007 ist zu Recht ergangen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als un- begründet und ist abzuweisen. 4. Für die Kostentragung sind im Beschwerdeverfahren die Art. 154 - 161 StPO massgeblich (Art. 139 Abs. 3 StPO). Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechts- mittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall legte die B. C. AG ohne Erfolg Beschwerde ein, so dass sie für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da sich dieser nicht anwaltlich vertreten liess.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Mai 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 23 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der B : C . A G, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mi- chael Vonmoos, Neuengasse 7, Postfach 8620, 3001 Bern, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2007, mitgeteilt am 16. März 2007, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, hat sich ergeben:
2 A. Im Jahr 1974 wurde die B. C. AG gegründet. Die Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in A. und bezweckt im Wesentlichen die Nutzung und Vermietung der in A. gelegenen Immobilie „B.“. Bis am 28. August 2006 waren die insgesamt 104 Aktien der AG unter drei Kindern der Gesellschaftsgründerin C. bzw. deren Familien verteilt. So hielt D. 34 Aktien, E. bzw. deren Familie 35 Aktien und F. bzw. deren Familie ebenfalls 35 Aktien. Am 1. März 2003 wählte die Generalver- sammlung der B. C. AG X. zum Verwaltungsratspräsidenten. Neben ihm übte bis am 12. Juli 2005 G. die Funktion eines Verwaltungsrats aus. Danach war X. al- leiniger Verwaltungsrat der B. C. AG. Am 8. März 2006 schlossen D. sowie H., C. und X. mit J. eine Vereinba- rung, gemäss welcher J. 69 Aktien der B. C. AG zu einem Preis von Fr. 8'500.-- pro Aktie, total somit zu Fr. 586'500.--, erwerben sollte, unter gleichzeitiger Ein- räumung eines Darlehens in Höhe von Fr. 60'000.--. Am 21. Juni 2006 erklärte der Aktionär K., er mache das ihm zustehende Vorkaufsrecht geltend und kaufe die Aktien unter den Bedingungen der Vereinbarung vom 8. März 2006 mit J.. In der Folge unterbreitete K. den verkaufswilligen Aktionären den Entwurf eines Ak- tienkaufvertrags, in dem er für die 69 Aktien der B. C. AG einen Kaufpreis von Fr. 586'500.-- bot. Dabei sollte ein von D. der AG gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 60'000.-- als in den Kaufpreis eingeschlossen gelten. Der Verkauf der 69 Aktien zum Gesamtpreis von Fr. 586'500.-- fand schliesslich am 28. August 2006 statt. Am 24. August 2006 nahm X. im Namen der B. C. AG auf deren Grunds- tück einen Schuldbrief auf und begab diesen der L. als Sicherheit für ein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.--. Mit den durch das Darlehen erlangten Mitteln sollte das von D. der B. C. AG gewährte Darlehen in Höhe von Fr. 60'000.-- zurückbezahlt werden. Zusätzlich gewährte sich X. daraus ein Verwaltungsrats- honorar für das Jahr 2006 in der Höhe von Fr. 8’000.--. Per 28. August 2006 erklärte X. seinen Rücktritt als Verwaltungsratsmitglied der B. C. AG. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der AG vom 13. September 2006 wurde dieser Rücktritt nicht akzeptiert. Die Generalversammlung berief X. indes als Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung ab. B. Am 17. Oktober 2006 reichte die B. C. AG gegen X. Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, X. habe durch die dingliche Belastung des B. seine verwaltungsrätlichen Treue- und Sorgfaltspflich-
3 ten gemäss Art. 717 Abs. 1 OR sowie die sich daraus ergebende Pflicht zur Ver- mögenserhaltung verletzt. Der Schaden der AG liege in den unnötigen Kosten für die Aufnahme des Schuldbriefs und in der Wertverringerung des Grundstücks. Eine zusätzliche Schädigung sei in dem unrechtmässig bezogenen Verwaltungs- ratshonorar zu sehen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. C. Mit Verfügung vom 14. März 2007, mitgeteilt am 16. März 2007, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen X. wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung geführte Strafuntersuchung ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die B. C. AG mit Eingabe vom 5. April 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erheben. Sie stellte folgende Anträge: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
14. März 2007 sei aufzuheben. 2. Der Untersuchungsrichter sei anzuweisen, die ergänzenden Unter- suchungshandlungen im Sinne der nachstehenden Ausführungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Auch der Beschwerdegegner be- antragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2007 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegan- gen.
4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsan- walts sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- organe kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechts- widrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts gilt der tatbeständlich Verletzte, der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet (PKG 1998 Nr. 45). Der An- zeigeerstatter ist nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (Padrutt Willy, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 3.1. zu Art. 139 StPO, S. 354). Als durch die mutmassliche Straftat Geschädigte ist die B. C. AG durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur Beschwer- deführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zu Recht von der Aktiengesell- schaft eingereicht, ist bei ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Ak- tiengesellschaft doch nur diese selbst und nicht der einzelne Aktionär beschwer- delegitimiert (vgl. PKG 1993 Nr. 42). b. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2007, in welcher die gegen X. we- gen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB geführte Strafuntersuchung eingestellt wurde. b. Der Untersuchungsrichter erlässt dann eine begründete und von der Staatsanwaltschaft zu genehmigende Einstellungsverfügung, wenn er auf-
5 grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straf- tatbestands nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Ein- stellungsverfügung ist somit zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestands objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstel- lungsverfügungen im Rechtsmittelverfahren nicht nur auf Rechtswidrigkeit, son- dern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemes- sen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn, wie einleitend erwähnt, aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts- punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Be- weismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzu- heben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjekti- ver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (PKG 1997 Nr. 36, PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom
14. März 2007 zu Recht ergangen. 3.a. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Ver- letzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird, wird nach Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
6 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Er setzt einen Vermö- gensschaden voraus. Ein solcher liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Er wird aber auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dabei genügt schon eine vorübergehende Gefährdung (vgl. BGE 129 IV 124 ff. [125 f.], E. 3.1). b. Die Anzeigeerstatterin machte in ihrer Strafanzeige zunächst gel- tend, X. habe die B. C. AG geschädigt, indem er deren Grundstück mit einem Schuldbrief belastet und diesen der L. als Sicherheit für einen Hypothekarkredit in der Höhe von Fr. 100'000.-- begeben habe. In der angefochtenen Einstellungs- verfügung gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Aktiengesell- schaft durch dieses Vorgehen keinen Vermögensschaden erlitten habe, nament- lich weil das Darlehen der L. zu günstigeren Konditionen verzinst worden war als dasjenige, welches der ehemalige Aktionär D. der AG gewährt hatte, und welches mit dem entsprechenden Bankkredit zurückbezahlt worden war. Die Aufnahme des Hypothekardarlehens bzw. die damit verbundene ding- liche Belastung der Liegenschaft der B. C. AG wird in der vorliegenden Be- schwerde nur noch am Rande thematisiert. Insbesondere wird seitens der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht behauptet, durch dieses Handeln des Be- schwerdegegners sei ihr ein Vermögensschaden entstanden. Auch setzt sie sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Ein- stellungsverfügung auseinander. Insofern, als die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihre Strafanzeige verweist, erweist sich die Beschwerde als nicht genügend substanziert. Eine strafrechtliche Beschwerde muss begründet werden. Es ist darzulegen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrig- keit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben; es genügt nicht, auf andere Schriftstücke, beispiels- weise auf Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens, zu verweisen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6 Vorbemerkungen zu Art. 137-139 StPO, S. 343; PKG 1989 Nr. 40). Auf die Frage der dinglichen Belastung der Liegenschaft der B. C. AG braucht somit mangels entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden.
7 c/aa. Darüber hinaus machte die B. C. AG in ihrer Strafanzeige geltend, X. habe sie im Umfang des unrechtmässig bezogenen Verwaltungsratshonorars geschädigt. Auch diesbezüglich stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung ein, weil sie keine Vermögensschädigung feststellte. c/bb. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Kontext vor, das Verwal- tungsratshonorar von Fr. 8'000.--, das sich X. gewährt habe, sei total unange- messen und lasse sich in keiner Art und Weise rechtfertigen. Es stehe in keinem Verhältnis zu den finanziellen Verhältnissen und zum Geschäftserfolg der Unter- nehmung. Die Höhe des bezogenen Verwaltungsratshonorars könne überdies nicht mit höheren Aufwendungen für verwaltungsrätliche Aufgaben begründet werden. Der Zeitaufwand für die Aufgaben als Verwaltungsrat sei nicht grösser gewesen als in anderen Jahren. Alle weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf seien im privaten Interesse des Angeschuldigten und der verkaufswilligen Aktionäre gelegen und nicht in demjenigen der Beschwerdefüh- rerin. Falsch sei auch, dass der Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Ablösung des Darlehens notwendig geworden sei. Letztlich sei es dem Ange- schuldigten mit der Kreditaufnahme via Schuldbrief nicht primär um die Ablösung des Darlehens von D. gegangen, sondern vielmehr darum, sich selbst ein absolut unangemessenes Verwaltungsratshonorar auszubezahlen, um der Beschwerde- führerin indirekt Leistungen im Privatinteresse verrechnen zu können. c/cc. Diesen Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer nicht an- schliessen. Bei der Festlegung des Honorars eines Verwaltungsrates besteht ein relativ weiter Ermessensspielraum, der seine Grenze im offensichtlichen Miss- verhältnis zur Gesamtleistung des Verwaltungsratsmitglieds gemäss Art. 678 Abs. 2 OR findet. Das Mass der Marktüblichkeit darf nicht überschritten werden (Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 13, Nr. 242). Die Höhe der Entschädigung des Verwaltungsrats bemisst sich in erster Linie nach der effektiv vom einzelnen Verwaltungsrat übernommenen Leistung. Die finanzi- elle Lage des Unternehmens ist nur in untergeordnetem Ausmass zu berücksich- tigen (Böckli, a.a.O., § 13 Nr. 240; Forstmoser Peter/ Meier-Hayoz Arthur/ Nobel Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 Nr. 130). Wesentlichstes Kriterium für die Bemessung des Honorars bildet somit der Umfang der geleiste- ten Arbeit. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass X. in dem in Frage ste- henden Zeitraum alleiniger Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft war, was sei-
8 nen Aufwand im Vergleich zu anderen Jahren vergrösserte. Zudem entstand dem Beschwerdegegner fraglos ein Mehraufwand im Zusammenhang mit der Rück- zahlung des der AG gewährten Darlehens von D. und mit dem Verkauf der Aktien von D. und der Familie H., unter anderem durch Besprechungen und Korrespon- denzen mit Treuhänder, Revisionsstelle, Bank und Grundbuchamt. So äusserte sich der Zeuge M., Treuhänder des Beschwerdegegners, anlässlich der untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Februar 2007 dahingehend, X. habe im Jahr 2006 ungleich höhere Aufwendungen gehabt, da er alleiniger Verwal- tungsrat gewesen sei und Bemühungen hinsichtlich der Aufnahme des Schuld- briefs und des Verkaufs der Aktien getätigt habe (act. 3.35, S. 3). Auch der Zeuge N., Mitglied der Revisionsstelle der B. C. AG, äusserte anlässlich der untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Februar 2007 die Ansicht, dass X. im 2006 massiv mehr Aufwand für die AG betrieben habe als in den anderen Jahren, insbesondere im Hinblick auf die Aktienverkaufsverhandlungen sowie die Auf- nahme des erwähnten Hypothekardarlehens (act. 3.30, S. 4). Der Aufwand im Zusammenhang mit den Kontakten zur L. und zum Grundbuchamt ergibt sich im Übrigen auch aus der Natur des getätigten Hypothekargeschäfts. Weder die Rückzahlung des Darlehens an den Aktionär D. noch die Akti- enverkäufe können als rein private Interessen von X. und den weiteren verkaufs- willigen Aktionären betrachtet werden. Bei der B. C. AG handelt es sich um eine Familienaktiengesellschaft. Die Aktienverkäufe wurden an den Generalver- sammlungen jeweils thematisiert und eingehend diskutiert. Bereits anlässlich der
31. Generalversammlung der B. C. AG vom 6. März 2005 war der Verkauf der Aktien von C. und H. diskutiert worden. X. wurde damals beauftragt, Abklärungen im Zusammenhang mit diesem Aktienverkauf vorzunehmen. Der Verkauf sämtli- cher 35 Aktien der Familie H. sowie zusätzlich auch jener der 34 Aktien von D. bildeten auch Thema der 32. Generalversammlung der B. C. AG vom 11. April
2006. Da sich neben dem Aktionär K. auch J. für die Übernahme der Aktien in- teressierte und Zweifel über die Bonität bzw. die Ernsthaftigkeit des Drittangebots geäussert worden waren, wurde X. anlässlich der genannten Versammlung der Auftrag erteilt, im Juni 2006 eine ausserordentliche Generalversammlung einzu- berufen und auf diesen Zeitpunkt eine Garantie beizubringen, um sicherzustellen, dass das Drittangebot seriös ist. Im Anschluss machte dann, wie erwähnt, der Aktionär K. sein Vorkaufsrecht geltend. Bei all diesen Abklärungen hinsichtlich der Aktienverkäufe war das Handeln von X. als Verwaltungsratspräsident gefor- dert. Auch dass er sich um die Rückzahlung des der AG gewährten Darlehens von D., das jener mit Schreiben vom 5. September 2005 gekündigt hatte, küm-
9 merte, lag nicht im privaten Interesse von X.. Vielmehr musste dieser sich in sei- ner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident damit auseinandersetzen, wie die notwendige Liquidität für diese Rückzahlung beschafft werden konnte. Auch wenn die entsprechenden Abklärungen nach Ansicht des Aktionärs K. nicht not- wendig waren, kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, dass er die entsprechenden Vorschläge des genannten Aktionärs nicht unbesehen ak- zeptierte, sondern fachlichen Rat einholte. Unter diesen Umständen hatte X. als Verwaltungsrat im Vergleich zu den Vorjahren zweifellos Mehraufwände. Nicht gerechtfertigt erscheint im Übrigen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Umrechnung des Verwaltungsratshonorars bis Ende August 2006 auf die Dauer eines gesamten Kalenderjahres. Ist der Arbeitsaufwand eines Verwaltungsrates ein Kriterium für die Festlegung des Honorars und entfällt die- ser Aufwand auf wenige Monate, in casu auf die Monate vor der Demission bzw. der Abberufung des Beschwerdegegners, geht es nicht an, die entsprechende Entschädigung einfach auf ein Jahr aufzurechnen. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Honorar von Fr. 8'000.--, das sich X. bei seinem Abgang gewährte, zwar hoch, aber in Anbetracht seiner Leistungen für die AG nicht nachgerade unangemessen im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR erscheint. Die Höhe des Honorars bewegt sich zudem in dem in der Praxis üblichen Rahmen (Forstmoser/ Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 28 Nr. 133). In objektiver Hinsicht ist eine Vermögensschädigung der AG im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB somit grundsätzlich zu verneinen. c/dd. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da es vorliegend offenkundig an einem Element des subjektiven Tatbestands fehlt, nämlich an der Schädigungsabsicht. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vor- satz voraus – insbesondere auch bezüglich der Schädigung des Geschäftsherrn –, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Scha- den als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet (BGE 120 IV 190 ff. [193], E. 2b). Vorsatz bzw. Eventualvorsatz dürfen aber nicht leichthin angenommen werden. Der Täter muss ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, durch sein Verhalten Schaden zu verursachen und dies auch in Kauf nehmen (BGE 123 IV 17 ff. [23], E. 3e; Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 115 f. zu Art. 158 StGB). Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten beabsichtigte, der Gesellschaft einen Vermögensschaden
10 zuzufügen, oder dass er einen derartigen Schaden in Kauf nahm. Einerseits ging er, wie oben erwähnt, nicht zu Unrecht davon aus, aufgrund seines Mehrauf- wands Anrecht auf eine im Vergleich zu den früheren Jahren höhere Entschädi- gung zu haben. Anderseits liess er sich vor der Festsetzung des Honorars von einer fachkundigen Person, nämlich seinem Treuhänder M., beraten. Dieser bestätigte als Zeuge anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Februar 2007, dass ihn X. in Bezug auf die Höhe des Verwaltungsrats- honorars um Rat gefragt habe. Er habe diesen gestützt auf die Kommentierung zum Aktienrecht von Peter Forstmoser darauf hingewiesen, dass bei einer klei- nen AG das Verwaltungsratshonorar bis Fr. 10'000.-- betragen könne (act. 3.35, S. 3). Unter diesen Umständen – namentlich durch die Bemühungen, im gesetz- lich zulässigen Rahmen zu handeln – kann X. nun aber weder vorgeworfen wer- den, er habe die B. C. AG willentlich geschädigt noch er habe eine derartige Schädigung ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen. d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Untersuchungser- gebnis in casu nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- be- ziehungsweise verfolgbaren Handlung liefert und daher bei einer Anklage eine Verurteilung von X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB unwahrscheinlich wäre, somit ein Freispruch erwartet werden müsste. Weitere Beweismittel, welche dieses Resultat im gegenteiligen Sinn be- einflussen könnten, sind nicht erkennbar. Zwar beantragt die Beschwerdeführe- rin, es seien J. und K. als Zeugen zu befragen. Diese Befragung soll Aufschlüsse zum Hintergrund der Darlehensrückzahlung bringen. Nach Ansicht der Be- schwerdekammer sind von einer derartigen Befragung indes keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es steht fest, dass D. sein der AG gewährtes Darlehen am 5. September 2005 kündigte und zugleich mit dem Verkauf seiner Aktien auch die Rückzahlung des Darlehensbetrags von Fr. 60'000.-- geregelt werden musste. Ebenso steht fest, dass die AG nicht über die notwendige Liqui- dität für diese Rückzahlung verfügte und dass sich X. und K. über die Lösung dieses Problems nicht einig waren. Schliesslich wählte X., nachdem ihm dies so- wohl vom Treuhänder als auch von der Revisionsstelle empfohlen worden war, den Weg über die Aufnahme eines Hypothekardarlehens. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussagen von J., der sich für den Kauf von 69 Aktien der B. C. AG interessierte, und diejenigen von K., der die Aktien letztlich erwarb, zu einer wei- teren Erhellung des Sachverhalts führen oder das Beweisergebnis massgeblich
11 beeinflussen könnten. Von weiteren Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden. e. Steht im Ergebnis fest, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüg- lichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung ergeben und dass darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, so lagen für die Einstellung der Strafuntersuchung gegen X. triftige Gründe vor und die angefochtene Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2007 ist zu Recht ergangen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als un- begründet und ist abzuweisen. 4. Für die Kostentragung sind im Beschwerdeverfahren die Art. 154 - 161 StPO massgeblich (Art. 139 Abs. 3 StPO). Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechts- mittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall legte die B. C. AG ohne Erfolg Beschwerde ein, so dass sie für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird. Eine ausseramtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da sich dieser nicht anwaltlich vertreten liess.
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl- len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: